Facility Management: Urteil: Kastanienbaum rechtfertigt keinen Anspruch auf Carport
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) keinen Anspruch auf den Bau eines Carports haben, wenn der betreffende Stellplatz von Kastanienfall oder Baumharz betroffen sein kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht für den Stellplatz vorhanden ist (AZ 14 S 6188/17 WEG).
Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin geklagt, da sie von den anderen WEG-Mitgliedern den Bau eines Carports für ihren Stellplatz verlangte. Dieser befindet sich neben einem Kastanienbaum, der bereits zu Vertragsbeginn 60 Jahre alt war. Durch herabfallende Kastanien und Äste oder tropfendes Baumharz sah sich die Eigentümerin in der Nutzung ihres Stellplatzes gehindert.
Das Gericht wies jedoch die Klage ab und erklärte, dass die anderen Eigentümer nicht dazu verpflichtet seien, dem Carport-Bau zuzustimmen. Das Herabfallen der Kastanien oder Ähnlichem mag zwar lästig sein, doch bestehen andere Möglichkeiten, das Fahrzeug vor diesen Einflüssen zu schützen.
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