Hausratversicherung: Wer haftet wofür?
Wer eine Versicherung für sein Haus abschließt, hofft darauf, dass der Schaden niemals eintritt. Denn auch wenn augenscheinlich alle Risiken abgesichert sind, können sich gerichtliche Auseinandersetzungen jahrelang um die Frage drehen, welche Schäden wirklich abgedeckt sind. Um Hausbesitzern hierbei eine praktische Hilfestellung zu bieten, hat die LBS einen Ratgeber mit Beispielfällen erarbeitet.
Der Ratgeber enthält neun Fälle von Einbruchsdiebstählen, Wasserschäden sowie Nachbarschaftshilfe. So wird beispielsweise ein Fall dokumentiert, bei dem eine Hausratversicherung ihre Entschädigungssumme bei Diebstahl auf bis zu 20.000 Euro beschränkt hatte. Im vorliegenden Fall entwendeten die Einbrecher jedoch teure Armbanduhren im Wert von 90.000 Euro. Mit einer Erstattung von 35.000 Euro erklärte die Versicherung, bereits kulant gewesen zu sein. Der Zivilsenat gab hierbei der Versicherung recht.
In einem anderen Fall übernahm ein Eigentümer die Gartenbewässerung seines Nachbarn. Nachdem er vergessen hatte, die Wasserzufuhr abzudrehen, kam es zu einem erheblichen Schaden am Haus. Der Bundesgerichthof entschied jedoch, dass der Beklagte nicht für den Schaden aufkommen muss, da kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festzustellen gewesen war. Weitere Informationen sind unter lbs.de erhältlich.
Quelle: LBS
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