Urteil: Erhöhung der Monatsmiete gemäß ortsüblicher Vergleichsmiete:
In Berlin streiten sich eine Vermieterin und die Mieter einer Erdgeschosswohnung in Berlin über die Erhöhung der Monatsmiete vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (AZ 66 S 153/18). Die Vermieterin möchte die Nettokaltmiete von bislang monatlich 647,19 Euro auf monatlich 717,65Euro, mit Wirkung zum 01. Dezember 2017, anheben. Bezug nimmt Sie auf den zu der Zeit aktuellen Mietspiegel für die ortsübliche Vergleichsmiete in Berlin. Diese Erhöhung beklagt der Mieter und beabsichtigt, die Erhöhung der Nettokaltmiete auf 650,89 Euro zu begrenzen. Mit seiner Klage har er teilweise Erfolg.
Zwar ist die Vermieterin mit der Forderung nach einer Erhöhung der Miete im Recht, allerdings nicht in der angestrebten Höhe. Der Mittelwert des Feldes K5 im Mietspiegel 2017 weist eine Nettokaltmiete von 7,48 Euro pro Quadratmeter auf, somit darf die monatliche Nettokaltmiete auf 693,55 Euro angehoben werden. In diesem Zusammenhang überprüft das Amtsgericht ebenfalls die Einstufung der Wohnungsmerkmalgruppen. Die gegenteiligen Einschätzungen der Parteien bezüglich des Erhaltungszustands des Gebäudes sowie des vom Mieter genutzten PKW-Parkplatzes werden vom Berufungsgericht geprüft.
Laut Bewertung der Aktenlage und des vorliegenden Fotomaterials widerlegt das Amtsgericht die Behauptung der Mieter, es läge ein schlechter Erhaltungszustand des Gebäudes vor. Ein weiterer Streitpunkt bezieht sich auf den vom Mieter genutzten Tiefgaragenstellplatz im Wohnanwesen. Laut Einschätzung des Vermieters stelle dieser ein „wohnwerterhöhendes Merkmal“ dar und wurde als „zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ bezeichnet. Dem widerspricht das Amtsgericht und gibt dem Mieter Recht, denn für den Zugang und die Nutzung des Stellplatzes wurde ein eigenständig abgeschlossener entgeltlicher Vertrag abgeschlossen.
Quelle: LG Berlin
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