Urteil: Fristlose Kündigung unzulässig bei Umzug ins Pflegeheim:
Ein älteres Paar aus Berlin muss aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ein Pflegeheim ziehen und kündigt fristlos und vorsorglich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Mietverhältnis einer Mietwohnung.
Der Vermieter sieht jedoch keinen Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung und bestätigt diese fristgerecht zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist. Da das Paar den ausstehenden Zahlungen für die verbliebenen Monate nicht nachgekommen ist, behielt der Vermieter die Kaution ein. Das Paar sah sich im Recht und forderte zwei Mal zur Auszahlung der Kaution auf. Aus Sicht des Vermieters war die Rückzahlung obsolet, denn der Mietrückstand überstieg das Kautionsguthaben. Das Paar klagte daraufhin und beanspruchte für sich weiterhin die Rückerstattung der Kaution.
Dieser Klage widersprach das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AZ 205 C 172/18) mit der Begründung, dass eine außerordentliche Kündigung nur dann gilt, wenn diese in der Person oder in dem Risikobereich des Vermieters begründet ist. Eine Krankheit oder ein Umzug sind keine Gründe, um eine fristlose Kündigung geltend machen zu können. Somit standen dem Vermieter drei Monatsmieten zu.
Gebrauch hätte das Ehepaar von dem Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags machen können. Hier hätten sie jedoch einen Nachmieter benennen müssen, was jedoch nicht vorschriftsmäßig geschehen ist.
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ©