Grundsteuerreform: Was Eigentümer jetzt wissen müssen

Sie sind Immobilienbesitzer? Dann müssen auch Sie im Zuge der neuen Grundsteuerreform handeln und bis zum 31. Oktober 2022 (Frist wurde verlängert bis zum 31.01.2023) eine Art zweite Steuererklärung abgeben. Was Sie dafür benötigen und wie die neue Grundsteuer berechnet wird, erfahren Sie hier.

Seit Juli 2022 können Immobilieneigentümer über die Steuerplattform ELSTER ihre Feststellungserklärung abgeben. Stichtag für sämtlich Angaben ist der 01.01.2022. Alles, was nach diesem Zeitpunkt verändert wurde, müssen Sie nicht berücksichtigen. Zeit für die Abgabe haben Sie bis zum 31. Oktober – ein straffer Zeitplan, wenn man bedenkt, welche Unterlagen benötigt werden und wie viel Zeit die Beschaffung in Anspruch nimmt, daher wurde die Frist bis zum 31.01.2023 verlängert. Vorausgegangen ist dem ein Beschluss vom Bundesverfassungsgericht, welches die bisherige Berechnung auf Grundlage veralteter Daten für verfassungswidrig erklärte. Mit der Neuregelung soll nun Abhilfe geschaffen werden. In Kraft tritt die neue Grundsteuer allerdings erst ab 2025.

 

Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

Je nach Bundesland wird die Grundsteuer unterschiedlich berechnet. Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, das zur Berechnung ein modifiziertes Bodenwertmodell heranzieht, welches aber relativ einfach und transparent ist. Die neue Grundsteuer für betriebliche und private Grundstücke (Grundsteuer B) ergibt sich nun ausschließlich aus dem Bodenwert.

Um diesen zu erhalten, werden zwei Werte, die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert, miteinander multipliziert und ergeben so den Grundsteuerwert. Dieser ist also vollkommen unabhängig von der Bebauung. Dieser Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt werden bei der Steuermesszahl überwiegend zu Wohnzwecken (-30 %) genutzte Grundstücke sowie sozialer Wohnungsbau oder Kulturdenkmäler. Das Ergebnis aus dieser Rechnung ist der sogenannte Grundsteuermessbetrag. Im letzten Schritt wird dieser Grundsteuermessbetrag nochmals mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Das Ereignis daraus ist der konkrete Grundsteuerbetrag.

Die Grundsteuerberechnung in Baden-Württemberg:

  • Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
  • Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
  • Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer

 

Welche Daten benötigen Sie für die Feststellungserklärung?

Um die Feststellungserklärung elektronisch abzugeben, sind einige Angaben vonnöten. Welche das sind und wo Sie diese finden, haben wir Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengetragen.

Für die Feststellungserklärung in Baden-Württemberg benötigen Sie:

  • Das Aktenzeichen aus dem Informationsschreiben, Einheitswertbescheid oder dem Grundsteuerbescheid
  • Die Lage des Grundstücks aus dem Informationsschreiben, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid
  • Die Gemarkung bzw. das Flurstück aus dem Informationsschreiben oder dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem
  • Die Fläche des Grundstücks aus dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem oder durch einen kostenpflichtigen Grundbuchauszug
  • Den Bodenrichtwert aus dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem oder durch den örtlichen Gutachterausschuss
  • Den Anteil am Flurstück (bei Wohn- oder Teileigentum) aus der Teilungserklärung oder dem Kaufvertrag

Haben Sie noch Fragen zu diesem oder einem anderen Thema rund um Ihre Immobilie? Dann zögern Sie nicht und setzen Sie sich direkt mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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