Urteil: Erstattung von Kosten bei doppelter Haushaltsführung:
Der Kläger eines Rechtsstreits gegen das Finanzamt (AZ 13 K 1216/16 E) musste aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz in der Nähe seines neuen Arbeitsplatzes aufnehmen, da dieser abseits seines eigentlichen Lebensmittelpunkts lag. So bezog er ab dem 01. Juni 2014 eine zweite Wohnung und machte in seiner Steuererklärung 2014 Forderungen in Höhe von 10.325 Euro für die doppelte Haushaltsführung geltend. Diese setzten sich aus sieben Monatsmieten (660 Euro zuzüglich 120 Euro Betriebskostenvorauszahlung) sowie Strom- und Telefonkosten, Rundfunkbeiträgen und der Absetzung für Abnutzung (AfA) von angeschafften Einrichtungsgegenstände zusammen.
Ebenso machte der Angestellte Aufwendungen für geringfügige Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel) in Höhe von 3.495,60 Euro geltend. Auch die von ihm gezahlte Maklercourtage gab er als Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten in Höhe von 6.830 Euro für die doppelte Haushaltsführung, inklusive Strom, Telefon, Rundfunkbeitrag, Sonstiges und AfA an und berücksichtigte ebenfalls die Werbungskosten für die Maklercourtage. Allerdings war das Finanzamt der Ansicht, dass die Ausgaben für die Aufwendungen für geringfügige Wirtschaftsgüter in Höhe von 2.917,61 Euro zwar als Werbungskosten anzuerkennen seien, doch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur beschränkt erstattet werden können.
In dem Steuerjahr 2014 sind insgesamt Kosten in Höhe von 9.747,44 Euro (inklusive geringfügige Wirtschaftsgüter) angefallen. Laut Finanzamt können diese lediglich mit einem Höchstbetrag von 8.000 Euro erstattet werden, da sich der Restbetrag von 1.747,44 Euro auf die nur anteilig zu berechnenden Werbungskosten der Möbel und Haushaltsartikel beziehe. Diesen Entscheid lässt der Kläger prüfen und bekommt Recht, denn das Finanzamt habe die Werbungskosten zu Unrecht gekürzt. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände gehören bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nicht zu denjenigen Unterkunftskosten, die nur anteilig bezogen geltend gemacht werden können.
Quelle: FG Düsseldorf
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